geschrieben von mrotscheidt am 04.Juli 2023 um 05:39:49 Uhr:
Hallo und guten Morgen, nach § 38a STVZO muss ein PKW eine "Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung" aufweisen. Hat jemand von Euch Kenntnis davon, ob ein Batterietrennschalter als eine solche "Sicherungseinrichtung" anzusehen ist? Hintergrund: Bei unserem 61er Käfer ist sowohl das Zündschloß als auch die damit verbundene Sperrvorrichtung in der Lenksäule defekt. Die Zündung wird mit einem Kippschalter aktiviert und der Anlasser mit einem ausreichend dimensionierten Anlassertaster! Viele Grüße aus Dortmund!
Michael Rotscheidt
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